§ 1 Grundsatz
Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.
§ 2 Beschlüsse
1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrags, die Aufnahmegebühr und Umlagen. Der Vorstand legt die Gebühren fest.
2. Die festgesetzten Beträge werden monatlich erhoben.
§ 3 Beiträge
Beitrags Klasse: mit Reharezept) |
Mitgliedsform: | Beitragshöhe pro Monat: |
01 | Kinder bis 14 Jahren | Euro 10,-- |
02 | Jugendliche bis 18 Jahre | Euro 10,-- |
03 | Erwachsene über 18 Jahre | Euro 10,-- |
04 | Erwachsene Schüler undStudenten | Euro 10,-- |
06 | Übungsleiter Rehasport | frei |
07 | Ehrenmitglieder | frei |
08 | Vorstand im Sinne § 26 BGB | frei |
09 | Ehepaare | Euro 30,- |
10 | Mitglieder | Euro 20,- |
11 | Fördernde Mitglieder | nach Vereinbarung |
05 | Geringverdiener und ALG II Harzt 4 | Euro 10,00 |
1. Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend.
2. Ermäßigte Beitragsformen der Beitragsklasse 09 müssen beantragt werden, die Begründung mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden. Der Vorstand entscheidet über die Einstufung im Rahmen der von der Mitgliederversammlung vorgegebenen Beträge.
3. Änderungen der persönlichen Angaben sind schnellstmöglich mitzuteilen, insbesondere bei Inanspruchnahme der Beitragsklassen 09.
4. Der Mitgliedsbeitrag enthält die Beiträge für die Sportversicherung des Landessportbundes Hessen e.V. und des Hessischer Behinderten- und Rehabilitations-Sportverband e.V. in Höhe der festgelegten Sätze.
5. Der Mitgliedsbeitrag wird durch Einzugsermächtigung im Lastschriftverfahren -Kombimandat zur Erteilung einer Einzugsermächtigung und eines SEPA-Lastschriftmandates entweder zum Monatsanfang oder Mitte des Monats vom Girokonto abgebucht.
Gläubiger-Identifikationsnummer:
Mandatsreferenz:
6. Mitglieder, die bisher nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge bis spätestens 01. eines jeden Monats auf das Beitragskonto des Vereins.
7. Bei Mahnungen werden Mahngebühren von Euro 5,00 Euro pro Mahnung erhoben. Bei Rücklastschriften von eingerichteten Daueraufträgen wird die Bankbearbeitungsgebühr zusätzlich fällig.
8. Abteilungen können auf Beschluss der Abteilungsversammlung und mit Zustimmung des Gesamtvorstandes gesonderte Abteilungsbeiträge zur Deckung von Mehrausgaben erheben. Mitglieder sind bei Eintritt in die Abteilung darüber zu informieren.
9. Vereinsmitglieder werden bei Inanspruchnahme eines Rehasportrezeptes für die Dauer des Rezeptes oder der absolvierenden Reha-Sporteinheiten von der Beitragsklasse 10 auf 03 eingestuft, ohne dass der Mitgliederstatus verloren geht.
§ 4 Gebühren
Die einmalige Teilnahme von Nichtmitgliedern an Sportveranstaltungen ist kostenfrei.
Bei Aufnahme des Rehasportes wird im Vorfeld ein Vorgespräch geführt. Kündigt der Teilnehmer innerhalb der ersten 14 Tage ist eine Bearbeitungs- und Betreuungsgebühr in Höhe von 30,00 Euro fällig.
Bei Nichtmitgliedern des Rehasports ist eine einmalige Versicherungsgebühr von 40,00 Euro sofort fällig.
Bei Teilnahme an Präventionskursen ist vor Beginn des Kurses eine Gebühr von 99,00 Euro fällig. Nach Beendigung des Präventionskurses, an dem der Teilnehmer mindestens 8 x teilgenommen haben muss, erhält der Teilnehmer eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Abrechnung für die Krankenkasse.
Alle angebotenen Sport- und sonstige Geräte können von allen Mitgliedern im Rahmen der Kurse kostenfrei genutzt werden.
1. Für zusätzliche Angebote (Sportkurse, Rehabilitationsprogramme, Messungen usw.) können gesonderte Gebühren erhoben werden, die im Einzelnen vom Vorstand festzulegen sind.
2. Die Beitrags-, Gebühren und Umlagenerhebung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatengesetz gespeichert.
§ 5 Vereinskonto
Bank BLZ Konto (Überweisung auf andere Konten sind nicht zulässig und werden nicht als Zahlungen anerkannt)
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§ 6 Vereinsaustritt
Ein Vereinsaustritt ist nur schriftlich zu erklären.
1. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
2. Für Rehasport-Mitglieder endet die Mitgliedschaft automatisch mit Beendigung des Rehasport-Rezeptes. Dem Rehasport-Mitglied wird eine Probezeit von 14 Tagen eingeräumt, innerhalb der er ohne Einhaltung einer Frist kündigen kann. Nach der Probezeit ist eine Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende zulässig.